Ein „rechtlicher Präzedenzfall“ berichtet (pdf) das ORF-Landesstudio Kärnten in einem Fernsehbeitrag und auf der Website. Ein Polizist habe sich vor Gericht gegen ein Video gewehrt, das ein kontrollierter Autolenker vom Einsatz gemacht und per Messenger verbreitet habe. Das Prozessrisiko trug die Freie Exekutivgewerkschaft. Bei widerrechtlicher Veröffentlichung „drohen hohe Strafen“ so der Beitrag, der Polizist habe aber „Recht bekommen“, der „Beschuldigte“ müsse nun Prozesskosten in der Höhe von 6.000 Euro begleichen. In Polizeikreisen wurde bereits mit Genugtuung auf diese Trendwende in der Rechtssprechung reagiert.
Von Präzedenzfall keine Rede
Doch die Geschichte nimmt eine Wendung. Ein einfacher Anruf beim Landesgericht in Klagenfurt brachte zu Tage, dass gar niemand verurteilt wurde. (( Telefonat mit Gerichtssprecherin Eva Maria Jost-Draxl am 26. April 2019 )) Vielmehr schlossen der Autolenker und der Polizist einen zivilrechtlichen Vergleich, wobei der Autolenker in die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten einwilligte. Einmal davon abgesehen, dass nachgeordnete Instanzen keine Präzedenzurteile fällen, sondern Obergerichte – der Fall wird allein schon deshalb nicht zum juristischen Maßstab, weil bei einem Vergleich kein Urteil ergeht.
Von der angeblichen Trendwende in der Rechtssprechung bleibt nix über. Die möglicherweise kreditschädigenden Angaben, die eine Verurteilung des Autofahrers suggerieren, wurden vom ORF Kärnten mittlerweile korrigiert. Nicht korrigiert wurde der Spin vom Präzedenzfall, den die FPÖ-nahe Exekutivgewerkschaft mit ihrem Rechtsschutzfonds finanzierte. Die blauen Polizisten frohlocken und sehen sich durch den ORF bestätigt (pdf). Und so könnte das Verfahren gegen den Autofahrer doch noch zu einem „Präzedenzfall“ werden. Nämlich insofern als Beobachter*innen künftig beim Dokumentieren von Polizeieinsätzen übertrieben vorsichtig agieren. Diese einschüchternde Wirkung nennen Menschenrechtler „Chilling-Effekt“.
Rechtslage
Wie ist die Rechtslage tatsächlich? Wer Videoaufnahmen von einem Polizeieinsatz veröffentlicht muss am konkreten Fall abwägen, ob das öffentliche Interesse an staatlichen Handlungen die Persönlichkeitsrechte Uniformierter überwiegt. Sehr verkürzt gesagt gilt: ein herabsetzendes Bloßstellen einzelner ist nicht zulässig, ist ein*e Polizist*in Teil des öffentlichen Geschehens, geht die Veröffentlichung ok. Und das ist gut so. Niemand soll in sozialen Medien an den Pranger gestellt werden. Aber dem innerstaatlichen Gewaltmonopol der Polizei steht der Bedarf nach umfangreicher öffentlicher Kontrolle gegenüber. Und oft ermöglicht erst der Videobeweis den Zugang zu einer wirksamen Beschwerde.
Behinderung der Meinungsfreiheit
Mit welcher Selbstverständlichkeit Polizist*innen so genannte „public watchdogs“ am Beobachten und Dokumentieren von Amtshandlungen hindern, zeigt das Video von der Räumung der Aspernbrücke in Wien. Beamte*innen hindern Fotograf*innen durch Sichtblockaden an der Dokumentation des Einsatzes, bei dem eine bereits fixierte Person mit Schlägen traktiert wird.
#Polizeigewalt pic.twitter.com/kQV7cWwCCZ
— Marcus MoD (@Marcus_MoD) 1. Juni 2019