Verschleppte Schutzpflicht

Schleppergesetze schützen weniger Geflüchtete vor Ausbeutung als Staaten vor ihrer Verpflichtung gegenüber Verfolgten.

Auch gegen die Refugee-Bewegung in der Votivkirche gingen Polizei und Justiz mit dem Vorwurf der Schlepperei vor. By Zairon (Own work) [CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons

Der Schlepperparagraph schützt nicht den Flüchtling. Im Gegenteil. Die Kriminalisierung von Fluchthilfe erhöht das Risiko für alle Beteiligten. Freilich wird dieses Risiko auf die Geflohenen abgewälzt. Je höher die Strafen für Fluchthilfe, desto gefährlicher wird die Reise – und umso schwieriger wird es für Verfolgte, effektiven Schutz zu finden.

Würden alle Staaten der Erde dem europäischen Beispiel folgen, dann wäre die Genfer Flüchtlingskonvention längst ad absurdum geführt: ein Asylantrag kann nur im Zielland selbst gestellt werden, doch die Reise dorthin ist illegal, die Fluchthilfe mit Strafe bedroht. Solange keine Antragsmöglichkeit aus dem Ausland besteht – wie etwa in Form der abgeschafften Botschaftsanträge – kann daher mit Fug und Recht behauptet werden: Die Kriminalisierung von Fluchthilfe wirkt sich als Einschränkung des Rechts Verfolgter aus, diplomatischen Schutz in einem fremden Staat zu finden. Eine solche Einschränkung sollte gute Gründe haben.

Schutz von Geschleppten in anderen Delikten geregelt

Von einigen Befürworter_innen der Schlepper-Kriminalisierung wird ins Treffen geführt, dass damit Ausbeutung und Gefährdung von Flüchtlingen bekämpft werden solle. Die fraglichen Tatbilder sind allerdings durchwegs in anderen Delikten (oder doppelt) geregelt: Wucher, Körperverletzung, Tötungsdelikte, Menschenhandel oder Ausbeutung von Fremden. Auch in den parlamentarischen Unterlagen zum Beschluss wird festgehalten, dass die Verschärfung nicht etwa humanitären Überlegungen geschuldet ist; die Anpassung erfolgte ausdrücklich wegen eines Rahmenbeschlusses des europäischen Rates. Jenem über die „Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise sowie des unerlaubten Aufenthalts“ vom 28. November 2002.

Um einen erwartbaren Einwand vorwegzunehmen: Es steht hier ausser Streit, dass alle Nationalstaaten nach geltendem Recht die Ein- und Durchreise von Fremden regulieren dürfen. Aber gleichzeitig bindet uns die Genfer Flüchtlingskonvention. Die Regulierung von Ein-und Durchreise darf das Recht auf internationalen Schutz nicht unverhältnismässig beschränken. Europa hat diese Schwelle mE aber bereits überschritten.

Regelung missbrauchsanfällig

Das sehen nicht nur NGOs so: Bereits 2009 wurde die Fluchthilfe-Kriminalisierung entschärft. Die unentgeltliche Beihilfe zu illegaler Ein- und Durchreise wurde vom Strafrecht in das Verwaltungsrecht verschoben. Selbstlosen Fluchthelfern droht nur mehr eine Geldstrafe statt Gefängnis. Dem Gesetzgeber war klar geworden, dass er mit der Regelung von 2005 weit übers Ziel geschossen hatte. Dennoch blieb die Korrektur halbherzig.

Ob von den Anschuldigungen gegen Votivkirchen-Refugees noch etwas über bleiben wird, das wird man sehen. Bereits abgeschlossene Gerichtsverfahren machen aber deutlich, dass die Regelung der Polizei zu viel Interpretationsspielraum lässt. Etwa der Freispruch des chinesischen Ehepaars Z. im Jahre 2007: die Kripo hatte ihnen die Schleppung von 1400 Landsleuten vorgeworfen. Nach 14 Monaten U-Haft lösten sich die Vorwürfe in Luft auf, genauso wie die Existenzgrundlage der beiden – ihre Firma war wegen der langen Inhaftierung ruiniert.

Ein Gedanke zu „Verschleppte Schutzpflicht“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert