Spontan gegen Spontandemos

Die Anregung von Justizminister Wolfgang Brandstetter, das Versammlungsrecht für spontane Demos einzuschränken hat kaum Chancen auf verfassungskonforme Umsetzung. Das sollte uns nicht beruhigen.

Justizminister Wolfgang Brandstifters will das Versammlungsrecht nivellieren. Bild: Martin Juen

Am 1. Jänner 2017 übernimmt Österreich den Vorsitz der OSZE. Ein guter Zeitpunkt um Österreichs Glaubwürdigkeit zu beschädigen. Zum Beispiel durch spontane Ideen, wie man das Versammlungsrecht unter OSZE-Standards drücken könnte. Wegen zwei unangemeldeten Demonstrationen von Austrotürken regte Justizminister Wolfgang Brandstetter kürzlich im Kurier an, spontane Kundgebungen stärker einzuschränken. Was wie ein Hüftschuss des ansonsten besonnen wirkenden Minister wirkte, wird nun vom Innenministerium geprüft.

OSZE-Engagement für demokratische Standards bei Polizei

Seit dem Zusammenbruch des Ostblocks ringt die OSZE ein wenig um Profil. Abgesehen von Feldmissionen wie in der Ukraine engagiert sich die ständige Staatenkonfernz vor allem für demokratische und menschenrechtliche Standards in Südosteuropa und Asien. Weniger bekannt als die Wahlbeobachtung durch ParlamentarierInnen sind dabei viele sinnvolle Initiativen für Medienfreiheit, Minderheiten oder Polizei.

Um etwa die OSZE-Mindeststandards zur Versammlungsfreiheit durchzusetzen hat das Menschenrechtsbüro ODHIR Guidelines für Gesetzgebung und Rechtsdurchsetzung aufgelegt. Und diese lassen wenig Spielraum zur Interpretation.

OSZE-Standard: Spontane Versammlungen nicht einschränken

Eine gesetzliche Pflicht zur Verständigung der Behörden akzeptieren die OSZE-ExpertInnen allein, um der Polizei unbedingt notwendige Vorbereitungen für die Versammlung zu ermöglichen.

Spontaneous assemblies should be lawful and are to be regarded as an expectable (rather than exceptional) feature of a healthy democracy. 
OSZE/ODHIR (( OSZE/ODHIR – Guidelines on Freedom of Peaceful Assembly Sec Ed 2010, Seite 68f. ))

Falls die nationale Gesetzgebung eine Anzeigepflicht verankert, sehen die Richtlinien vor, spontane Demonstrationen auszunehmen. Wenn Demonstrierende ein Anzeigepflicht mißachten und spontan demonstrieren, solle der Schutz für friedliche Versammlungen trotzdem uneingeschränkt gelten. (( OSZE/ODHIR – Guidelines on Freedom of Peaceful Assembly Sec Ed 2010, Seite 17f. ))

Standards auch EU-rechtlich abgesichert

Nun hört man schon förmlich den Einwand, die Empfehlungen wären ein irrelevantes Wunschdenken von Menschenrechtsfreaks im Elfenbeinturm. Sind sie nicht. Sie entsprechen den Bestimmungen der EMRK und orientieren sich an der ständigen Rechtssprechung des EGMR, sind also für Österreich verbindlich. ((Vgl. Sergey Kuznetsov gegen Russland, Urteil vom. 23.10.2008 10877/04: „42. As far as the first ground is concerned, the Court reiterates that the subjection of public assemblies to an authorisation or notification procedure does not normally encroach upon the essence of the right as long as the purpose of the procedure is to allow the authorities to take reasonable and appropriate measures in order to guarantee the smooth conduct of any assembly, meeting or other gathering, be it political, cultural or of another nature (see Bukta and Others v. Hungary, no. 25691/04, § 35, ECHR 2007‑…; Oya Ataman v. Turkey, no. 74552/01, 5 December 2006, § 39; Rassemblement Jurassien Unité v. Switzerland, no. 8191/78, Commission decision of 10 October 1979, DR 17, p. 119; and also Plattform “Ärzte für das Leben” v. Austria, judgment of 21 June 1988, Series A no. 139, p. 12, §§ 32 and 34).“ )) Kundgebungen können rechtmässig nur aus den in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Gründen aufgelöst werden, selbst wenn nationales Recht es anders regelt:

Die Ausübung dieser Rechte [Versammlungsrecht, Anm.] darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. 
Art 11 Abs 2 EMRK (( Siehe http://www.echr.coe.int/Documents/Convention_DEU.pdf ))

In seiner Rechtssprechung legt der EGMR diese Bestimmung sehr streng aus. Selbst um spontane Demos einzuschränken, müsse eine „dringende gesellschaftlichen Notwendigkeit“ (pressing social need) vorliegen. Bloße Verwaltungsvergehen (Nichtanmeldung, Straßenverkehrsordnung) sowie Straftaten bloß einzelner rechtfertigen eine Auflösung nicht. (( Vgl. Kudrevicius und andere gegen Litauen, Urteil vom 15.10.2015  37553/0594. In this connection, it is not without interest to note that an individual does not cease to enjoy the right to freedom of peaceful assembly as a result of sporadic violence or other punishable acts committed by others in the course of the demonstration if the individual in question remains peaceful in his or her own intentions or behaviour (see Ziliberberg). The possibility of persons with violent intentions, not members of the organising association, joining the demonstration cannot as such take away that right (see Primov and Others, cited above, § 155). Even if there is a real risk that a public demonstration might result in disorder as a result of developments outside the control of those organising it, such a demonstration does not as such fall outside the scope of Article 11 § 1, and any restriction placed thereon must be in conformity with the terms of paragraph 2 of that provision (see Schwabe and M.G., cited above, § 103, and Taranenko, cited above, § 66).“ ))

Die Polizei muss zunächst versuchen einen Weg zu finden, gegen Normverstöße vorzugehen, während sie die Versammlungsfreiheit der friedlichen DemonstrantInnen schützt. Einige Polizeien richten Greiftrupps ein, um sogenannte „Störer“ zu isolieren und die Kundgebung für die „friedlichen“ TeilnehmerInnen weiter laufen zu lassen.

Politisch motivierte Verschlimmbesserung

Das Innenministerium hat in einer ersten Reaktion verhalten reagiert. Eine Prüfung wurde Justizminister Brandstetter zwar zugesagt, aber gleichzeitig wurde betont, wie heikel die Materie Versammlungsrecht sei. Man kann nur hoffen, dass die Beamtenschaft die Minister vor einer politisch motivierten Verschlimmbesserung bewahren. Die Erfahrung mit dem Asylrecht zeigt leider, dass die Regierung auch bei sensiblen Grundrechtsmaterien immer wieder bereit ist, die verfassungsrechtlichen Schranken zu überschreiten.

 

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